Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest – BFH-Urteil vom 3.8.2017, V R 15/17
Der Verkauf von Brezeln (bayrisch: Brezn) in gepachteten Verkaufsständen von Festzelten während des Oktoberfestes durch den Einsatz sog. „Brezenläufer“ an Besucher dieser Zelte unterliege entgegen dem Urteil des FG und der Auffassung des FA dem ermäßigten Steuersatz, da es sich nicht um eine sonstige Leistung oder Dienstleistung handelt sondern um eine Lieferung.
Das FA nahm an, dass diese Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz unterliege, da der Klägerin die Bewirtung fördernden, von Festzeltbetreibern bereitgestellten Biertischgarnituren und Musik zuzurechnen seien und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung 2012, die Vorauszahlungsbescheide 2013/III und IV, die Umsatzsteuerbescheiden 2012, 2013 und den Änderungsbescheid für 2013.
Das BFH hat entschieden, dass der Verkauf von Brezeln an Abnehmer, die im Rahmen einer von einem anderen Unternehmer erbrachten Leistung an von diesen zur Verfügung gestellten Tischen sitzen, nicht die Annahme einer sonstigen Leistung anstelle einer Lieferung begründet. Die eigenunternehmerische Nutzung der Verzehrvorrichtungen durch die Wirte schließt die Überlassung dieser an die Klägerin für den Absatz ihrer Brezeln, um sich hierdurch einer Nutzung für eigene Zwecke zu begeben. Die Klägerin hat keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeiten an den Bierzeltgarnituren. Dadurch stellt der Verkauf der Brezeln im Festzelt keine Restaurant- oder Verfplegungsdienstleistung sondern eine bloße Lieferung dar.
Da die „Wiesnbrezel“ als eine „Standartspeise einfachster Art“, die keine Erleichterung des Verzehrs durch die Bierzeltgarnitur benötigt gilt, ist das Vorhandensein einer Verzehrvorrichtung als dienstleistungsartiges Hilfsinstrument zu vernachlässigen. Damit stellt der Verkauf im Festzelt durch die „Brezenläufer“ nur eine einfache Speisenlieferung dar. Da die Zubereitung der Brezel aus Getreide, Mehl, Stärke, oder Milch erfolgt, unterliegt die bloße Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 32 UStG nur dem ermäßigten Steuersatz.
Damit hat das BFH entschieden, dass der Verkauf der „Wiesnbrezeln“ durch die „Brezenläufer“ nur mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wird.