Streichungen im Testament
(OLG Düsseldorf – 29.09.2017 – Az. 3 Wx 63/16)
Anders als vom juristischen Laien wohl i.d.R. angenommen wird, müssen Streichungen im Testament nicht zwingend dazu führen, dass diese Passagen auch tatsächlich als ungültig zu bewerten sind. Diese Frage stellte sich dem OLG Düsseldorf (Az.: 3 Wx 63/16) in vorliegendem Fall:
Hierbei hatte der Erblasser ursprünglich mit schwarzem Kugelschreiber ein Testament verfasst, in welchem er Freunde zu seinen Erben einsetzte. Diese Passagen wurden allerdings im Nachhinein mit einem blauen Kugelschreiber durchgestrichen. Vor Gericht stellte sich daher die Frage, wer nun erben solle.
Dieser Sachverhalt wurde vom OLG wie folgt entschieden: trotz der vom Erblasser vorgenommenen Streichungen wurden die Freunde als Erben festgelegt. Zwar kann ein Testament grundsätzlich dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser Streichungen vornimmt. Als Widerruf gilt dies aber nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass der Erblasser selbst diese Streichungen vorgenommen hat, um die gestrichenen Anordnungen hiermit aufzuheben (Az.: 3 Wx 63/16).
Folglich darf ohne Bestätigung durch einen Zeugen, dass die Durchstreichungen vom Erblasser selbst stammen, sowie bei fehlender Einsetzung neuer Erben durch den Erblasser im Zweifel nicht von einer Aufhebung der Erbeinsetzung ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Testament – wenn auch nur innerhalb eines kurzen Zeitraums – unverschlossen bei Dritten befunden hat. Denn unter solchen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Streichungen von diesen vorgenommen wurden.
Unabhängig vom Fall des OLG Düsseldorf verhält sich dies freilich anders, wenn die vom Erblasser vorgenommenen Streichungen zusätzlich mit seiner daneben versehenen Unterschrift erfolgt sind. Vorliegend hätte in diesem Fall wohl eine Aufhebung der Erbeinsetzung angenommen werden müssen.
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