Keine Restschuldbefreiung bei Steuerstraftaten
Aufgrund nicht oder erst verspätet abgegebener Umsatzsteuererklärungen hat die Buß- und Strafsachenstelle (BuStra) beim Finanzamt im Zusammenhang mit einer Außenprüfung ein Steuerstrafverfahren gegen eine Unternehmerin eingeleitet. Infolgedessen erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl wegen Umsatzsteuerhinterziehung, gegen welchen die Unternehmerin keinen Einspruch einlegte.
In diesem Strafbefehl wurde nur die hinterzogene Umsatzsteuer (ohne Zinsen) angeführt, die Unternehmerin wurde verwarnt und die Festsetzung einer Geldstrafe auf Bewährung für zwei Jahre vorbehalten.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist eine besondere Sanktionsform, die nur bei einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Strafe wird für den Fall vorbehalten, dass sich der Täter nicht bewährt. Allerdings ist er in der Urteilsformel schuldig zu sprechen.
Drei Jahre später stellte die Unternehmerin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine Restschuldbefreiung ist nur bei der sogenannten Verbraucherinsolvenz möglich. Durch diese bekommt eine insolvente, natürliche Person die Möglichkeit nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden. Diese Phase beträgt in Deutschland in der Regel 6 Jahre ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wobei sie auch unter bestimmten Voraussetzungen auf drei oder fünf Jahre verkürzt werden kann.
Von der Restschuldbefreiung sind die Schulden aufgrund deliktischer Ansprüche nach § 302 InsO ausgeschlossen und somit auch alle Verbindlichkeiten, die auf Steuerstraftaten beruhen, wegen welcher der Schuldner rechtskräftig verurteilt worden ist, wie im vorliegenden Fall. Zu Unrecht hat die Unternehmerin damit argumentiert, dass bei einem Schuldspruch mit Strafvorbehalt keine Verurteilung, sondern lediglich eine Verwarnung vorliege.
Fraglich war auch, ob die angefallenen Zinsen bei der Steuerhinterziehung ebenfalls von der Restschuldbefreiung auszunehmen sind.
Dies bejaht der Bundesfinanzhof m.E. unzutreffend mit dem Argument, dass die Zinsen auch zu den Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis gehören und somit vom Wortlaut des § 302 InsO umfasst seien.
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Quelle: www.haufe.de