Facebook-Account von Verstorbenen geht an Erben über
Am 12.07.2018 entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in letzter Instanz, dass ein von einem Verstorbenen angelegter Facebook-Account als Teil der Erbmasse auf die Erben übergeht.
Geklagt hatte hierbei die Mutter eines von einer U-Bahn erfassten und später verstorbenen Mädchens. Facebook wollte den Eltern der Verstorbenen keinen Zugang zum Account gewähren und berief sich dabei auf das Fernmeldegeheimnis und in diesem Zusammenhang auch auf den Datenschutz von Dritten, welche im Zusammenhang mit dem Facebookprofil der Verstorbenen betroffen sein könnten.
Der Bundesgerichtshof lehnte die Bedenken Facebooks ab und stützte sein Urteil darauf, dass es sich bei Inhalten auf einem Facebook-Account um Inhalte handelt die mit jenen von Tagebüchern und Briefen vergleichbar sind.
Inhalte von Briefen und Tagebücher gelten hierbei seit langem und unbestritten als Teil der Erbmasse und gehen als Teil des Erbes unstreitig auf die Erben über, ohne Rücksicht auf den Datenschutz. Gleiches nahmen die Richter am BGH auch für Daten auf einem Facebookprofil an, da es hier keine vernüftigen Erwägungen gibt welche die Ungleichbehandlung eben jener Inhalte, auch wenn diese unterschiedliche Medien betreffen, rechtfertigt. Der Datenschutz bzw. das Fernmeldegeheimnis sind insoweit nicht betroffen.
Darüberhinaus argumentierte der Senat, dass es sich bei der Nutzung eines Facebookprofils um einen gewöhnlich Nutzungsvertrag zwischen Facebook und dem Account-Inhaber handelt. In die Rechte und Pflichten solcher Nutzungsverträge treten die Erben ebenso ein, wie in andere vertragliche Verhältnisse des Erblassers. Auch diesbezüglich gibt es keine vernüfntigen Erwägungen warum dies bei einem Facebook-Nutzungsvertrag nicht mehr gelten sollte.
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Quelle: sueddeutsche.de