OLG Köln: Klärung des Formularzwangs im Europäischen Nachlassrecht durch den EuGH
Beschluss vom 06.02.2018 – 2 Wx 276/17
Die Angelegenheit bezieht sich auf den Nachlass einer Kölnerin, welche mit notariellem Testament eine Einrichtung in Italien als Erbin bestimmt hatte. Weil sich Teile ihres Vermögens im Ausland befinden, hat der Testamentsvollstrecker ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Dieses dient dazu, den Status von Erben und Testamentsvollstreckern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachzuweisen und Befugnisse im Ausland geltend machen zu können.
Gemäß der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 ist für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein Formblatt zu benutzen. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker den Antrag im vorliegenden Fall nicht auf diesem Formblatt eingereicht, sodass das Nachlassgericht Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt hat.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Köln dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich ein Zwang zur Verwendung des Formulars aus europäischem Recht ergebe. Einerseits sehe zwar die genannte Durchführungsverordnung eine Benutzung des Formblattes zwingend vor. Andererseits diene diese aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) und Art. 65 II EU-Erbrechtsverordnung bestimme lediglich, dass das Formblatt verwendet werden kann. Dementsprechend sehen große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formulars lediglich als fakultative Möglichkeit an.
Hierbei handelt es sich allerdings um eine Frage des europäischen Rechts, die alle Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen betrifft, sodass die Frage vom EuGH beantwortet werden muss. Das beim OLG Köln laufende Verfahren wird daher bis zu einer Entscheidung durch den EUGH in Luxemburg ausgesetzt.
Quelle: rsw.beck.de