Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft
Ein Grundstück, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar für den öffentlichen Dienst oder Gebrauch nutzt und das ausschließlich ihr zuzurechnen ist, ist auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn es mit einem Erbbaurecht zugunsten eines privaten Rechtsträgers belastet ist. (§§3, 7 GrStG; §92 BewG)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27.09.2017 in diesem Sinne der Befreiung von der Grundsteuer durch einen Erbbaurechtsvertrag, entschieden. Der zugrundeliegende Rechtsstreit wurde zwischen einer GmbH & Co. KG, die mit dem Landkreis einen notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag geschlossen hatte, und dem Finanzamt geführt. Neben diesem Vertrag schlossen die Klägerin und der Landkreis einen Mietvertrag für die Nutzung der darauf gebauten Schule. In den Grundsteuerbescheiden hat das Finanzamt gegenüber der Klägerin und dem Landkreis für das Erbbaurecht und das belastete Grundstück Einheitswerte festgestellt.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin zunächst erfolglos geklagt.
Die Klage ist allerdings teilweise begründet: Wenn ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, bilden das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück und das Erbbaurecht zwei selbständige Grundstücke. Dabei muss das belastete Grundstück nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit werden.
Diese Entscheidung hat der BFH damit begründet, dass der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit werden kann, wenn er von einer inländischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet wird (siehe §3 Abs. 2 und Abs. 3 GrStG). Dabei muss der Grundbesitz demjenigen, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt, oder einem anderen nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein.
Quelle: beck-online.beck.de